Bekanntmachungen
Gebührenordnung für die Benutzung der Märkte (Marktgebührenordnung) in der Gemeinde Friedeburg vom 27.09.2023
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Gebührenordnung
für die Benutzung der Märkte (Marktgebührenordnung) in
der Gemeinde Friedeburg vom 27.09.2023
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat der
Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Flächen des gemeindlichen Wochenmarktes sowie für die Benutzung der Flächen
und sonstigen Einrichtungen der durchgeführten gemeindlichen Veranstaltungen werden nach
den folgenden Bestimmungen Gebühren zur Deckung der Kosten erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Marktes benutzt oder benutzen lässt. Lässt
jemand die Einrichtung durch einen anderen für seine oder eines anderen Rechnung benutzen, haften beide
als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentarif
Das Marktstandgeld für den Wochenmarkt beträgt täglich:
je Frontmeter 1,-- €
Die Mindestgebühr beträgt 7,50 €.
In den aufgeführten Marktstandgeldern für den Wochenmarkt sind die Kosten für den Stromanschluss, die
Wasserversorgung, die Abwasserversorgung sowie die Mehrwertsteuer enthalten.
Das Marktstandgeld für die gemeindlichen Veranstaltungen ist wie folgt gestaffelt:
Örtliche anerkannte Vereine und Gruppen kostenlos
Gewerbetreibende/Schausteller
- kostenlose Aktivitäten (z.B. Info-Stand, Ausstellungsstand, kein Verkauf) kostenlos
- Verkauf von alkoholfreien Getränken oder Waren und ARtikeln jeldicher Art,
(keine Lebensmittel und Speisen zum Verzehr vor Ort) 25,00 €
- Verkauf von Speisen und / oder Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken
oder Verkauf von alkoholischen Getränken (Verzehr vor Ort) 50,00 €
- Verkauf von Speisen und alkoholischen Getränken (Verzehr vor Ort) 75,00 €
Schausteller
- je Fahrgeschäft 50,00 €
Standlänge
- die ersten drei Frontmeter kostenlos
- Jeder weitere Meter 5,00 €
- Maximale Zuzahlung bei über 3 Meter 50,00 €
Flohmarktstände von Flohmarkthändlern je Frontmeter 5,00 €
- von Kindern, die noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben kostenlos kostenlos
Gewerbliche Fahrradhändler
- bis 3 Frontmeter 25,00 €
- jeder weitere Frontmeter 5,-- €
- maximale Zuzahlung bei über 3 Meter 50,00 €
Gewerbliche Autoaussteller
- pro Fahrzeug 10,00 €
Kosten für Strom und Wasser sind am Veranstaltungstag vor Ort vom Standbetreiber an den beauftragten
gemeindlichen Bediensteten der Gemeinde Friedeburg zu entrichten.
§ 4
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vergabe des Platzes oder Standes vor Ort bzw. für angemeldete Stände
bei den gemeindlichen Veranstaltungen durch den Eingang der schriftlichen Teilnahmeerklärung des
Standbetreibers bei der Tourist-Info.
§ 5
Gebührenberechnung
Die Gebühren für den Wochenmarkt und die gemeindlichen Veranstaltungen werden als Tagesgebühren
erhoben. Für die Berechnung der Gebühren ist die Frontlänge der Verkaufswagen, jeweils aufgerundet auf
volle Meter, maßgebend. Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen des Marktes
begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
Kann die Gemeindeverwaltung einen Tagesstand an einem Tag mehrmals vergeben, wird jeweils die volle
Gebühr erhoben.
§ 6
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Tagesgebühren für den Wochenmarkt sind im Voraus an die mit der Erhebung beauftragten
gemeindlichen Bediensteten zu zahlen. Über die Zahlung des Standgeldes wird eine
Empfangsbescheinigung ausgehändigt, die auf Verlangen des gemeindlich Bediensteten vorzuzeigen ist.
Die Tagesgebühren für die gemeindlichen Veranstaltungen sind innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher
Aufforderung durch die Gemeinde oder am Veranstaltungstag an die mit der Erhebung beauftragten
gemeindlichen Bediensteten im Voraus zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße, insbesondere gegen die §§ 5 und 7 dieser Gebührenordnung, sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne
des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Marktgebührenordnung vom
15.12.1977 außer Kraft.
Friedeburg, 27.09.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und
Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige
Personen in der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 44, 55, und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes
vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung
am 03.04.2024 folgende 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und
Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der
Gemeinde Friedeburg vom 24.09.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.10.2018, S.
137) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
1. § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9 - Entschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätige
(1) Die/Der ehrenamtliche Plattdeutschbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(2) Für die Pflege und Unterhaltung von Kapellen und Leichenhalle werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a) Kapelle Friedeburg 80,00 €
b) Kapelle Bentstreek 40,00 €
c) Kapelle/Leichenhalle Wiesede 30,00 €
d) Leichenhalle Marx 25,00 €
e) Leichenhalle Etzel 25,00 €
(3) Die für die Gemeinde sonstigen ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit dies durch Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.
(4) Für die von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister angeordneten bzw. genehmigten Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 8.
(5) Bei Dienstbeginn, Dienstende und Unterbrechung der Tätigkeit gelten die Vorschriften für Ratsmitglieder analog.
2. § 10 wird neu eingefügt:
§ 10 - Steuer- und sozialversicherungspflichtige Behandlung
(1) Die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der nach dieser Satzung geleisteten Zahlungen ist Angelegenheit der Empfängerin bzw. des Empfängers.
3. § 10 wird § 11.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benuztung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 31.07.2019, S. 136), beschlossen:
Art. I - Änderungen
In § 9 - Entstehung der Gebührenpflicht - werden folgende Absätze ergänzt:
(4) Muss die Kindertagesstätte aus internen Gründen, außerhalb der genehmigten Schließtage, einzelne Gruppen oder die gesamte Kindertagesstätte für mehr als fünf aufeinander folgende Tage schließen, so werden die Gebühren im Nachhinein anteilig erstattet. Die Erstattung greift ab dem sechsten Schließtag wie folgt
a) bei Inanspruchnahme einer möglichen Notbetreuung, für die Betreuungszeiten, die nicht abgedeckt werden können
b) bei Verzicht der Inanspruchnahme einer möglichen Notbetreuung, für den vollen Umfang der nicht abgedeckten Betreuungszeiten.
(5) Die anteilige Erstattung von Gebühren greift für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet haben und eine tägliche Betreuung von mehr als acht Stunden beanspruchen.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), in Verbindung mit dem § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 29.11.2019, S. 205) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
Die Anlage Gebührentarif – A. Einmalige Gebühren – erhält folgende Fassung:
A. Einmalige Gebühren
(1) Nutzungsrecht an Grabstätten je Grabstelle
a) Einzelgräber
für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 €
b) Familiengräber 1.200,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechts 40,00 €/Jahr
c) Rasengräber für Erdbestattungen 1.200,00 €
d) Rasengräber für Urnenbestattungen 500,00 €
e) Urnenreihengrabstellen 900,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechts 45,00 €/Jahr
f) anonyme und halbanonyme Reihengrabstellen 1.200,00 €
g) anonyme und halbanonyme Urnengrabstellen 500,00 €
h) Baumgrabstelle 525,00 €
(2) Benutzung pro Sterbefall
a) Friedhofskapelle 350,00 €
b) Totenkammer 125,00 €
Weitere Leistungen:
a) Ausheben und Schließen eines Grabes,
für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 €
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 €
Urnenbeisetzung 130,00 €
b) Bedienung der Glocken bzw. des Glockenspieles 35,00 €
c) Nutzung der Musikanlage zum Abspielen von Begleitmusik 20,00 €
Solange auf dem Friedhof in Bentstreek die Arbeiten in Nachbarschaftshilfe kostenlos verrichtet werden, entfallen die vorstehenden Gebühren.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), und §§ 8, 10, 13a und 20 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019 (Amtsblatt für den Land- kreis Wittmund vom 29.11.2019, S. 199) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Waldfriedhof in der Ortschaft Friedeburg dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Friedeburg hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Friedeburg hatten. Der Friedhof in der Ortschaft Bentstreek dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Weiterhin dient der Friedhof der Beisetzung der Asche im Wurzelbereich der für Baumbestattungen registrierten Bäume. Dort kann neben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Friedeburg jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben hat. Der Friedhof in der Ortschaft Wiesede dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den
Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten.
2. § 10 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihen- oder Einzelgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihen- oder Einzelgräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Familiengräber mit einer oder mehreren Grabstellen
d) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
e) Urnengräber als Urnenreihengrabstellen, Rasengrabstellen und
Gemeinschaftsgrabstellen
f) Gemeinschaftsgräber als anonyme und halbanonyme Grabstellen
g) Baumgrabstellen
3. § 14a wird neu eingefügt:
§ 14a - Baumgrabstellen
(1) In einer Baumgrabstelle wird die Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,5 m bis 3 m ab Stamm gemessen beigesetzt. Im Wurzelbereich jedes Baumes können bis zu 14 Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Baumgrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise dürfen bei einem Todesfall auch eine benachbarte zusätzliche Grabstelle für die spätere Bestattung eines Angehörigen erworben werden. Bei der Belegung dieser zusätzlichen Baumgrabstelle ist das Nutzungsrecht für diese Grabstelle
bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(4) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Baumgrabstellen erworben werden.
(5) Nach dem Konzept der Baumbestattung werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind seitens der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht durch die Nutzungsberechtigten verändert werden.
(6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie von mindestens 50 Zentimetern Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. Das gesamte Umfeld ist in natürlichem Charakter zu belassen.
(7) Eine Beisetzung der Aschen erfolgt ausschließlich an registrierten und kartographierten Stellen nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldabschnitt auf dem Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht durch die Nutzungsberechtigten gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu
bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(8) Im Wurzelbereich der Ruhebäume und auf dem Waldboden dürfen nur durch die Gemeinde Friedeburg Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) ohne Erlaubnis der Betreiberin Anpflanzungen vorzunehmen.
(9) Die für eine Baumbestattung registrierten Bäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Darüber hinaus wird die Anbringung einer Platte am Baum erlaubt. Auf dieser Platte können bis zu 14 Namensschilder befestigt werden. Bei jungen Bäumen wird die Platte an einer separaten Holzstehle angebracht.
4. § 22 wird nach Abs. 6 um folgende Absätze ergänzt:
(7) Die Bestattungsfläche für Baumbestattungen ist eine naturnah bewirtschaftete Fläche. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die für eine Baumbestattung registrierten Bäume.
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.
(8) Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den für eine Baumbestattung registrierten Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(9) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder andere nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte sind nicht zulässig.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Bekanntmachung in der Flurbereinigung Dunum - Schlussfeststellung - des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Aurich über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen durch die Firma Carpe Ventos Energie GmbH
Bekanntmachung
des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
über ein Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer
Gasversorgungsleitung in den Landkreisen Wittmund, Friesland, Ammerland, Oldenburg sowie der Stadt Oldenburg
der Open Grid Europe GmbH
Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nr. 459 von Etzel nach Wardenburg (EWA) zum Transport von Erdgas (CH4) und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die EWA soll ihren Startpunkt am Gasspeicher in Etzel haben und bis zur bestehenden Verdichterstation Wardenburg überwiegend parallel zur NETRA (Leitung Nr. 59) verlaufen.
Die EWA wird eine Nennweite von DN 1200 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1.200 mm) und kann mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung wird eine Länge von ca. 60 km haben.
Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Gemeinde Friedeburg, der Gemeinde Zetel, der Gemeinde Bockhorn, der Stadt Varel, der Gemeinde Wiefelstede, der Gemeinde Bad Zwischenahn, der Gemeinde Edewecht, der Stadt Oldenburg und der Gemeinde Wardenburg betroffen.
Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG).
Die Vorhabenträgerin OGE hat gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG beantragt, auf die erforderliche Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu verzichten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde hat den Antrag als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben besteht dementsprechend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz.
Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 i.V.m. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können
vom 22.04.2024 bis zum 21.05.2024
im Internet unter
http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsverfahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/
und im Niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/) eingesehen werden.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet.
Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
also bis zum 21.06.2024,
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Vitusstraße 6
49716 Meppen
Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
also ebenfalls bis zum 21.06.2024 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Gemäß § 17 VwVfG ist bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Person mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass
etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),
bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 lit. a) VwVfG),
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 lit. b) VwVfG),
ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann; die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG),
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt werden,
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, nicht erstattet werden,
die Einwendungen und Stellungnahmen dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt werden, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet; auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Die Durchführung eines Erörterungstermins ist gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die Planfeststellungsbehörde wird über die Durchführung eines Erörterungstermins nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist entscheiden.
Meppen, den 15.04.2024
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Im Auftrage
gez. Marquardt
Az. des LBEG: L1.4/L67301/01-32_09/2024-0001/001
6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Friedeburg vom 18.12.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2003, S. 72, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 3 (Gebührensätze) erhält folgende neue Fassung:
Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung
- aus Kleinkläranlagen 75,82 EUR/cbm
- des angelieferten Fäkalabwassers 38,32 EUR/cbm
- aus abflusslosen Gruben 59,06 EUR/cbm
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 5. Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 28.05.2004, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 13 (Gebührensätze) Absatz1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser beträgt jährlich ab dem 01.01.2024:
3,77 EUR je cbm Schmutzwasser
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
Bekanntmachung
der Amprion GmbH
über die Durchführung naturschutzfachlicher Kartierungsarbeiten
für die Trassenplanung der Erdkabelverbindung Korridor B
durch die ARGE Umweltplaner Korridor B
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende
um- und auszubauen.
In den kommenden Jahrzehnten wird die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Norddeutschland deutlich zunehmen. Der dort erzeugte Strom muss in großen Mengen dorthin gelangen, wo er benötigt wird: in die Verbrauchszentren im Westen Deutschlands. Dazu dient die Erdkabelverbindung Korridor B. Sie leistet einen zentralen Beitrag, um Deutschlands größten Ballungsraum, das Ruhrgebiet, klimafreundlich mit Strom zu versorgen. Korridor B ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen für die Energiewende. Sie besteht aus den Leitungsbauvorhaben Nr. 48 (Heide/West – Polsum) und Nr. 49 (Wilhelmshaven – Hamm) des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG). Die neue Stromverbindung verläuft durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen.
Für die Berücksichtigung des Artenschutzes im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante artenschutzrechtliche Aspekte zu erhalten. Da sich die Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel.
Folgende Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grundstücken erfolgen müssen, werden von der Amprion GmbH bzw. ihren Beauftragten durchgeführt:
Probeflächenermittlung/ Biotoptypkartierung: Die potenzielle Eignung der Flächen als Lebensraum (sog. „Habitateignung“) und Biotoptypkartierung wird durch Begehungen und flächendeckende Inaugenscheinnahme festgestellt.
Brut- und Rastvogelkartierung: Es werden mehrere Tag- und ggf. auch Nachtbegehungen auf ausgewählten Probeflächen durchgeführt.
Horst- und Höhlenbaumkartierung: Die Sichtkontrolle und Besatzüberprüfung der Horste an einzelnen Bäumen erfolgt durch Begehungen in der laubfreien Zeit in den Wintermonaten und ggf. ergänzend im Sommer.
Fledermauskartierungen: Auf ausgewählten Flächen werden durch Nachtbegehungen in den Sommermonaten Fledermäuse erfasst.
Kartierungen von Amphibien, Haselmäusen, Reptilien, Schmetterlingen, Libellen, Käfern: Tagsüber und teilweise nachts werden auf relevanten Flächen die verschiedenen Arten erfasst.
Die angekündigten Vorarbeiten dienen zur Erhebung essentieller Daten, die für die weitere Planung des Vorhabens erforderlich sind.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den von den Untersuchungen betroffenen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten nach § 44 Abs. 2 EnWG bekanntgemacht.
Die Vorarbeiten erstrecken sich über einen Gesamtzeitraum von
Oktober 2023 BIS November 2024
Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur tageweise und kurzzeitig betreten. In der Regel sind die Mitarbeiter*innen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern wenige Minuten bis mehrere Stunden. Um die Flächen mit dem Fahrzeug zu erreichen, werden öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege genutzt. Gegebenenfalls werden Flurstücke, je nach Witterung und Aufwand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des angegebenen Zeitraums betreten.
Ggf. werden bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) Hilfsmittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von Reusen für den Nachweis von Amphibien, von Reptilienmatten als Ruhestätte für Reptilien, von Haselmaustubes), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flächen belassen werden.
Mit den Arbeiten haben wir die ARGE Umweltplaner Korridor B beauftragt. Kontakt:
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 EnWG. Gemäß Absatz 1 müssen Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsberechtigte diese Arbeiten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen.
Im Zuge der Arbeiten werden im Regelfall keine Schäden verursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim o.g. Kontakt angezeigt werden. Wir werden diese sodann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG entschädigen.
Bei allen Vorarbeiten im Bereich setzen wir höchste Standards für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nehmen wir dabei sehr ernst und halten uns streng an die gesetzlichen Vorgaben. Wir versuchen zudem, die temporäre Störung der Wohn- und Erholungsfunktionen während der Erkundungsphase durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien so gering wie möglich zu halten.
Wir bedanken uns vorab bei allen betroffenen Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten für Ihr Verständnis.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Oliver Smith
Projektsprecher
TELEFON: +49 172 2010380
E-MAIL:
DIE FOLGENDEN FLURE IM BEREICH DER GEMEINDE FRIEDEBURG SIND VON DEN KARTIERUNGSARBEITEN BETROFFEN:
Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Flurstücke in den unten genannten Fluren zwangsläufig für die Kartierungsarbeiten benötigt werden. Der genaue Bedarf ergibt sich vor Ort. Eine Liste der schwerpunktmäßig betroffenen Flurstücke finden Sie auf unserer Projektwebsite www.korridor-b.net und kann unter den oben angegebenen Kontaktdaten angefragt werden.
Gemarkung: Horsten
Flure: 4; 5; 6; 10; 11; 14
Häufig nachgefragt
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